Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines
Für sämtliche Angebote, auch zukünftige, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und sonstige Leistungen der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME, gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME schriftlich bestätigt werden.
Entgegengesetzte Bedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen und für die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME auch dann nicht bindend, wenn sie nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 Angebote, Auftragsbestätigungen
Die Angebote der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME sind freibleibend und auch für Nachbestellungen nicht verbindlich.
Jeder Auftrag bedarf der Bestätigung der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME durch eine Auftragsbestätigung, deren Inhalt maßgeblich ist. Angaben über die Qualität und Abmessungen sind nur dann gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind. Für die Mengenangaben gilt die ca. Klausel. Abänderungen und Ergänzungen der Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform.
§3 Preise
Die Preise der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME gelten ab Lager, Hamburg. Verpackung wird in Höhe der Selbstkosten berechnet.
Bei Abruf bzw. Termingeschäften, bei denen eine Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt, ist die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME berechtigt, Änderungen der Preise der Vorlieferanten, der Zölle, Steuern und sonstiger Abgaben, zu entsprechenden Prozentsätzen, dem Käufer zusätzlich zu berechnen.
§4 Lieferung
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei vereinbarter Frankolieferung reist die Ware ebenfalls auf Gefahr des Bestellers.
Für die Einhaltung der Lieferfristen haftet die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME nur bei ausdrücklicher Gewährsübernahme. Falls die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME vom Vorlieferanten nur Teillieferungen erhält, ist sie ebenfalls zu Teillieferungen berechtigt. Unterbleibt die fristgerechte Lieferung, infolge von unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignissen, insbesondere Betriebs- und Verkehrsstörungen, Rohstoffmangel, Feuer, Streik, Krieg usw., sowie Nichtlieferung seitens des Vorlieferanten, ist die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise abzulehnen, ohne daß der Besteller Schadenersatz oder Nachlieferung verlangen kann.
Der Besteller ist verpflichtet, in jedem Fall die angemessene Nachfrist zu stellen, falls die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME in Lieferverzug kommt. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Dieser muß schriftlich binnen einer Woche nach Ablauf der Nachfrist der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME gegenüber erklärt werden.
§5 Gewährleistung / Haftung
Die sofortige Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich in Schriftform, spätestens drei Tage nach Lieferung der Ware, unter genauer Angabe der einzelnen Mängel der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME anzuzeigen, im übrigen ist die Gewährleistung auf sechs Monate ab Lieferung beschränkt.
Die Gewährleistung erfolgt unter Ausschluß sämtlicher sonstiger Gewährleistungsansprüche nach Wahl der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch falsche Behandlung, unzulässiges Arbeitsmaterial, mangelhafte und unsachgemäße Wartung, Verunreinigung und außergewöhnliche Anschlüsse entstanden sind. Auch erlischt die Gewährleistung, wenn an der Ware Arbeiten durch fremde Hand vorgenommen wurden.
Die Inanspruchnahme der Gewährleistung setzt voraus, daß der Kunde die Ware der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME kostenfrei einliefert.
Die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit. Ansprüche auf Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen.
Ansprüche des Bestellers auch aus unerlaubter Handlung auf Ersatz von Schäden, die nicht Liefergegenstand selbst, sondern nur mittelbar durch diesen entstehen, sind ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Datenbestände gegen Verlust zu sichern, bevor er der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME Datenträger zum Zweck der Prüfung oder ggf. Nachbesserung einsendet.
§6 Zahlungen
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME netto Kasse nach Erhalt zahlbar.
Im Falle der Abweichung des Rechnungsdatums von dem Tage der Lieferung ist letzterer für den Beginn der Frist maßgebend.
Im Falle der verspäteten Zahlung schuldet der Besteller Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank. Der Nachweis, daß der Verzugsschaden der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME wesentlich geringer ist, ist nicht
ausgeschlossen. Die Berechtigung der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME zur Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt unberührt. Im übrigen werden sämtliche sonstigen Forderungen der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME sofort fällig. Die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME ist außerdem berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Treten beim Käufer Umstände ein, die eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erkennen lassen, oder werden solche nach Vertragsabschluß bekannt, so kann die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME Sicherheit oder sofortige Zahlung in bar verlangen oder auch vom Vertrag zurücktreten. Der Nachweis solcher Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
Die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME ist zur Abnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Werden Wechsel angenommen, so gelten diese erst nach vollständiger Einlösung als Zahlung. Voraussetzung für die Annahme von Wechseln ist die Diskontierbarkeit und eine Laufzeit von nicht mehr als 90 Tagen ab Rechnungsdatum. Diskont und sonstige Spesen, sowie Wechselsteuer, sind vom Käufer zu vergüten und sofort in bar zahlbar.
Falls Wechsel nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vereinbarten Frist gegeben sind, kann Barzahlung verlangt werden.
§7 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME. Der
Käufer darf die Ware nur in einem ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten; bei Zahlungsrückständen nur mit Zustimmung der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME. Wird die Ware vom Käufer be- oder weiterverarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME wird in diesem Fall Miteigentümer der neuen Sache. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der Ware zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich an die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME zu deren Sicherung ab.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruch- und Wassergefahr, ausreichend abzusichern.
Sofern die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes zurücknimmt, erfolgt die Rücknahme zu dem jeweiligen Tagespreis unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen etwaigen Wertminderungen. Der Käufer ist zu Spesen- und frachtfreier Rückgabe verpflichtet und haftet für den Minderwert und den entgangenen Gewinn.
§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Lieferverträgen ist Hamburg.
Der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME steht die Wahl zu, Streitigkeiten aus Wiederverträgen einschließlich des Streites über die Rechtsgültigkeit des Vertrages durch die Hamburger Arbitrage oder durch ordentliche Gerichte entscheiden zu lassen.
§9 Gegenansprüche
Unter Abbedingung der Paragraphen §366 und §367 BGB und trotz anderslautender Bestimmung des Käufers, legt die ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, oder unstreitig sind.
§10 Sonstiges
Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem deutsche Recht.
Die Handelsvertreter der ZÖCHLING GmbH COMPUTERSYSTEME sind nicht zur Erteilung von Zusagen berechtigt, die von dem Inhalt dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichen. Sie sind ohne Vorlage ausdrücklicher Inkassovollmacht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Leistungen nicht berechtigt.
§11 Schlussvorschriften
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.